Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
(Dauerhaftes) Verbringen von Schusswaffen innerhalb der EU
Hinweis
Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
Als Verbringen einer Schusswaffe gilt jeder grenzüberschreitende Verkehr innerhalb von EU-Mitgliedstaaten, der kein Mitbringen im Rahmen einer Reise darstellt. Eine Verbringung liegt z.B. beim Verkauf einer Schusswaffe ins EU-Ausland vor.
Achtung
Beziehen sich Bestimmungen des Waffengesetzes auf EU-Mitgliedstaaten, gelten diese auch für die Schweiz und Liechtenstein.
Für das Verbringen von Schusswaffen oder Munition aus Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat, in die Schweiz oder nach Liechtenstein kann die Waffenbehörde (Landespolizeidirektion bzw. Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) auf Antrag eine Verbringungsgenehmigung ausstellen. Verbringungsgenehmigungen dürfen nur ausgestellt werden, wenn
- die Inhaberin/der Inhaber der Schusswaffen oder Munition diese in Österreich besitzen darf und
- eine allenfalls erforderliche vorherige Einwilligung des Empfängerstaates vorliegt.
Sollen Schusswaffen oder soll Munition aus einem EU-Mitgliedstaat, der Schweiz oder Liechtenstein nach Österreich verbracht werden, kann die Waffenbehörde auf Antrag eine allenfalls notwendige vorherige Einwilligung erteilen. Voraussetzung für die Erteilung ist, dass die Inhaberin/der Inhaber zum Besitz dieser Waffen oder Munition in Österreich berechtigt ist.
Außenwirtschaftsrecht
Für die Verbringung (Lieferung) von Verteidigungsgütern aus dem Bundesgebiet zu einer Empfängerin/einem Empfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat ist aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 (AußWG 2011) eine Genehmigung erforderlich. Für Lieferungen in die Schweiz und Liechtenstein als Drittland ist keine Verbringungs-, sondern eine Ausfuhrgenehmigung zu beantragen.
Als Verteidigungsgüter werden in der Zweiten Außenwirtschaftsverordnung 2019 (2. AußWV 2019) alle Güter der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union definiert (z.B. Pistolen, Büchsen, Munition), sofern sie nicht vom Kriegsmaterialgesetz (KMG) erfasst sind.
Weiterführende Links
Exportkontrolle online (→ BMAW)
Rechtsgrundlagen
- Waffengesetz
- Außenwirtschaftsgesetz
- Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2019 (2. AußWV 2019)
- Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern
- Bundesministerium für Inneres
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft