Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Grenzüberschreitende Obsorgestreitigkeiten in der EU
Hinweis
Wenn Eltern in verschiedenen Staaten leben, entscheiden grundsätzlich die Gerichte des Staates, in dem das Kind normalerweise lebt ("gewöhnlicher Aufenthalt"), über die elterliche Verantwortung bzw. Obsorge.
In einem EU-Mitgliedstaat ergangene Gerichtsurteile über das Sorgerecht werden in allen anderen EU-Mitgliedstaaten ohne weiteres Verfahren anerkannt (davon ausgenommen ist Dänemark). Für die Vollstreckung ist jedoch ein eigenes Verfahren erforderlich (Exequaturverfahren). In Österreich können ausländische gerichtliche Entscheidungen über die Regelung der Obsorge nur vollstreckt werden, wenn sie von einem österreichischen Gericht für vollstreckbar erklärt wurden. Dasselbe gilt für gerichtliche Vergleiche und vollstreckbare öffentliche Urkunden.
Ein österreichisches Gericht kann die Vollstreckbarerklärung verweigern, wenn
- sie der öffentlichen Ordnung offensichtlich widerspricht (wobei das Kindeswohl zu berücksichtigen ist);
- das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin/des Antragsgegners im Ursprungsstaat nicht gewahrt wurde; es sei denn, sie/er ist mit der Entscheidung offenkundig einverstanden;
- Anhörungsrecht des Kindes nicht gewahrt wurde;
- die Entscheidung mit einer späteren österreichischen oder ausländischen Obsorgeentscheidung, die die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung in Österreich erfüllt, unvereinbar ist.
Die Vollstreckbarerklärung ist darüber hinaus auf Antrag der/des Obsorgeberechtigten zu verweigern, wenn diese/dieser keine Möglichkeit hatte, sich am Verfahren des Ursprungsstaats zu beteiligen.
In Österreich ist für Streitigkeiten über die elterliche Verantwortung bzw. das Verfahren zur Vollstreckbarkeitserklärung das Bezirksgericht zuständig,
- in dessen Sprengel die minderjährige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- mangels eines solchen im Inland, das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die minderjährige Person ihren (schlichten tatsächlichen) Aufenthalt hat,
- mangels eines Aufenthalts im Inland das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- mangels eines solchen im Inland das Bezirksgericht, in dessen Sprengel ein Elternteil den gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
Ein gewöhnlicher Aufenthalt unterscheidet sich vom schlichten Aufenthalt von einer gewissen Dauer und Beständigkeit (ungefähr sechs Monate).
Hinweis
Sobald österreichische Gerichte nach der VO Brüssel IIa oder des Haager Kinderschutzübereinkomnmens 1996 zuständig sind, wenden diese primär österreichisches Recht an.
Anträge auf Nichtanerkennung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat getroffenen Sorgerechtsentscheidung fallen ebenso in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts, in dessen Sprengel die minderjährige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn ein solcher fehlt gelten die oben genannten Zuständigkeitsregeln.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz