Ermäßigung des Betreuungsbeitrages/des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages für ganztägige Schulformen und Schülerheime
Allgemeine Informationen
Schülerinnen/Schüler, die Schulen bzw. Heime besuchen, an denen gemäß der Verordnung über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen ein Betreuungsbeitrag bzw. Betreuungs- und Nächtigungsbeitrag bezahlt werden muss, kann eine Ermäßigung des Betreuungsbeitrags bzw. des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrags gewährt werden.
Die Ermäßigung beträgt je nach Bedürftigkeit zwischen 10 und 100 Prozent (in Zehn-Prozent-Stufen).
Verpflegungsbeiträge (für das Mittagessen und sonstige Verpflegung in der Schule) können nicht ermäßigt werden.
Voraussetzungen
- Bezahlung eines Betreuungs- bzw. Nächtigungsbeitrags an einer vom Bund erhaltenen
- ganztägig geführten öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule (einschließlich der Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen) oder
- allgemeinbildenden höheren Schule mit Nachmittagsbetreuung (Unterstufe) oder
- an ein Schülerheim.
- Soziale Bedürftigkeit: Diese wird durch die Höhe des verfügbaren Einkommens, den Familienstand sowie die Familiengröße bestimmt.
Für Schülerinnen/Schüler an land- und forstwirtschaftlichen höheren Schulen bzw. an Schulen, die nicht vom Bund erhalten werden, kann keine Ermäßigung beantragt werden (z. B. Volks-, Mittelschulen oder land- und forstwirtschaftliche Fachschulen).
Fristen
Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme in das Schülerheim oder in die ganztägig geführte Schule bzw. in die Nachmittagsbetreuung in der Schule bzw. bei der Heimleitung abgegeben werden bzw. im Falle eines Online-Antrages bei der zuständigen Beihilfenbehörde eingebracht werden.
Bei verspäteter Abgabe des Antrags kann eine Ermäßigung des Betreuungs- bzw. Nächtigungsbeitrages erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden.
Bis zur Entscheidung über einen Antrag auf Ermäßigung wird die Entrichtung dieses Beitrages im ersten Schuljahr gestundet.
In den folgenden Schuljahren ist der Antrag vor Beginn des jeweiligen Schuljahres zu stellen. Bis zur Entscheidung über die Ermäßigung ist der Beitrag des vergangenen Schuljahres zu leisten. Auch hier gilt, dass bei einer Versäumnis der Antragsfrist jedenfalls der für die jeweilige Schule (Internat) vorgesehene monatliche Höchstbeitrag zu leisten ist.
Zuständige Stelle
Über den Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrags oder des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages entscheidet die zuständige Schulbehörde.
- Für Schülerinnen/Schüler an vom Bund erhaltenen Schülerheimen und an vom Bund erhaltenen ganztägig geführten öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen) ist dies die jeweilige Bildungsdirektion (BMB)
- Für Schülerinnen/Schüler der Zentrallehranstalten und der Praxisschulen an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen ist das Bundesministerium für Bildung (BMB) zuständig.
Verfahrensablauf
Die Anträge können online oder in Papierform gestellt werden. Online-Anträge werden direkt an die zuständige Behörde weitergeleitet und können daher schneller bearbeitet werden!
- Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages (Nachmittagsbetreuung) – (GSF)
- Antrag auf Ermäßigung des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages (BNB)
Der Antrag ist samt den Nachweisen hinsichtlich der Bedürftigkeit innerhalb eines Monats nach Aufnahme in die Nachmittagsbetreuung oder in die ganztägige Schulform bei der Leitung des Schülerheimes oder der ganztägig geführten Schule einzubringen.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind folgende Nachweise hinsichtlich der Bedürftigkeit anzuschließen, die nicht automatisiert über die gesetzlich geregelten Schnittstellen abgefragt werden können.
- Bei Personen, deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen ermittelt werden, der zuletzt ergangene Einheitswertbescheid und der zuletzt ergangene Einkommensteuerbescheid; bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nicht im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen sind, ist der pauschaliert ermittelte Gewinn anzugeben.
- Gesamtbezugsbestätigung des relevanten Jahres über:
Mindestsicherung, Sozialhilfe, Unfallrente, Krankengeld, Rehabilitationsgeld, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Weiterbildungsgeld, Übergangsgeld, Pensionsvorschuss, Grundversorgung, etc. - Bei getrennt lebenden Eltern, wenn die Unterhaltsleistung zur Beurteilung herangezogen werden soll, sind der Unterhaltsbeschluss oder Unterhaltsvergleich, Urteil, Unterhaltsvorschüsse in Kopie beizulegen.
- Studierende: Nachweis über die Studienbeihilfe für das relevante Jahr
- Für Kinder mit erheblicher Behinderung, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, Bescheid über die Familienbeihilfe
- Bei ausländischem Einkommen ist ein übersetzter Nachweis über das Einkommen beizulegen.
Sofern die leiblichen Eltern nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil auf Grund eines Exekutionstitels gegenüber dem Schüler/der Schülerin zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, bleibt das Einkommen dieses Elternteiles außer Betracht und erhöht sich die Bemessungsgrundlage für die Errechnung der Ermäßigung um einen festgelegten Anteil an den jährlichen Unterhaltszahlungen. In diesem Fall ist es erforderlich, eine Kopie des Exekutionstitels dem Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages anzuschließen.
