Heim- und Fahrtkostenbeihilfe
Allgemeine Informationen
Schülerinnen/Schüler können ab der 9. Schulstufe die Heim- und Fahrtkostenbeihilfe beantragen, wenn sie zum Zwecke dieses Schulbesuches außerhalb des Wohnortes der Eltern wohnen, weil dieser Wohnort vom Schulort so weit entfernt ist, dass der tägliche Hin- und Rückweg nicht zumutbar ist und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht möglich war.
Der Grundbetrag für Heimbeihilfe beträgt jährlich 2.315 Euro.
Die Fahrtkostenbeihilfe beträgt jährlich 178 Euro. Die Fahrtkostenbeilhilfe wird bei Gewährung der Heimbeihilfe automatisch zuerkannt.
Der Grundbetrag der Heimbeihilfe erhöht sich bei Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen Umstände und vermindert sich um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beziehungsweise der Ehegattin/des Ehegatten der Schülerin/des Schülers sowie einen Anteil der Bemessungsgrundlage des eigenen Einkommens der Schülerin/des Schülers.
Die Antragstellung für die Heim- und Fahrtkostenbeihilfe ist entweder
- online mit der entsprechenden Schulbestätigung oder
- in Papierform möglich.
Online-Anträge auf Heim- und Fahrtkostenbeihilfe können Sie mittels ID Austria (id-austria.gv.at) einbringen. Online gestellte Anträge können schneller bearbeitet werden!
Über den Schulbeihilfenrechner der Arbeiterkammer Oberösterreich können Sie nach Ihren Angaben anonym ermitteln, ob die Voraussetzung der Bedürftigkeit erfüllt ist und wie hoch Ihre Schulbeihilfe voraussichtlich sein wird.
Betroffene
Anspruch auf Heimbeihilfe haben
- Österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger
- Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates
- Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR
- Drittstaatsangehörige mit langfristiger Aufenthaltsberechtigung ("Daueraufenthalt-EU")
- Drittstaatsangehörige sowie Staatenlose, die selbst oder dessen mindestens ein Elternteil in Österreich für mindestens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und auch den Lebensmittelpunkt in Österreich hatte.
- Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Gewährung einer Heimbeihilfe sind:
- als ordentliche Schülerin/ordentlicher Schüler Besuch einer österreichischen
- polytechnischen Schule oder
- Forstfachschule bzw. einer land- oder forstwirtschaftliche Schule mit Internatspflicht oder
- mittleren oder höheren Schule (ab der 9. Schulstufe) oder
- in Semester gegliederten Schule (z.B.: Abendkolleg, Tageskolleg, etc.).
- Wohnortswechsel in die Schulortsnähe zum Zweck des Schulbesuchs
- Soziale Bedürftigkeit: Einkommen, Familienstand und Familiengröße der Schülerin/des Schülers, der Eltern und der Ehepartnerin/des Ehepartners sind maßgebend für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit.
- Beginn des Schulbesuchs vor dem 35. bzw. bei bestimmten Voraussetzungen vor dem 40. Geburtstag.
Fristen
- 31. Dezember des laufenden Schuljahres
- Semestergegliederte Schulen:
- bis 31. Dezember (Wintersemester) und
- bis 31. Mai (Sommersemester)
Eine Antragstellung nach der Frist führt zu einer anteilsmäßigen Kürzung der Beihilfe.
Zuständige Stelle
Der Antrag muss bei der jeweils zuständigen Beihilfenbehörde fristgerecht eingebracht werden.
Für die Anträge sind folgende Behörden zuständig:
- Für Schülerinnen und Schüler einer mittleren oder höheren Schule ist die jeweilige Bildungsdirektion zuständig.
- Für Schülerinnen/Schüler der Zentrallehranstalten, der höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der Forstfachschulen ist das Bundesministerium für Bildung, Minoritenplatz 5, 1010 Wien, T +43 1 53120-2001, zuständig.
- Für Schülerinnen/Schüler land- und forstwirtschaftlicher Fachschulen sowie medizinisch-technischer Schulen ist der jeweilige Landeshauptmann/die jeweilige Landeshauptfrau zuständig. (Ämter der Landesregierungen)
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Heimbeihilfe kann online oder in Papierform gestellt werden. Online gestellte Anträge können schneller bearbeitet werden!
Für minderjährige Schülerinnen/Schüler ist der Antrag von den Erziehungsberechtigten zu stellen.
Den Bearbeitungsstatus Ihres Antrages können Sie unter status.schuelerbeihilfe.at abfragen. Voraussetzung ist, dass Sie eine E-Mail mit Ihrer Status-ID erhalten haben.
Online-Antragstellung
Die Anmeldung mit ID Austria ermöglicht die Online-Antragstellung.
Für eine Online-Antragstellung ist es erforderlich, eine entsprechende, von der Schule unterzeichnete Schulbestätigung hochzuladen:
Antragstellung in Papierform
Die Antragsformulare sind auf der Website des BMB abrufbar.
Der ausgefüllte Antrag sowie die notwendigen zusätzlichen Unterlagen müssen bei der zuständigen Beihilfenbehörde abgegeben werden.
Ist die Schülerin/der Schüler nicht volljährig, muss der Antrag von einer/einem Erziehungsberechtigten ausgefüllt und unterschrieben werden.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind die Nachweise hinsichtlich der Bedürftigkeit anzuschließen, die nicht automatisiert über die gesetzlich geregelten Schnittstellen abgefragt werden können.
Das sind
- bei Personen, deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen ermittelt werden, der zuletzt ergangene Einheitswertbescheid und der zuletzt ergangene Einkommensteuerbescheid; bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nicht im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen sind, ist der pauschaliert ermittelte Gewinn anzugeben.
- Gesamtbezugsbestätigung des relevanten Jahres über:
Mindestsicherung, Sozialhilfe, Unfallrente, Krankengeld, Rehabilitationsgeld, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Weiterbildungsgeld, Übergangsgeld, Pensionsvorschuss, Grundversorgung ecetera - Bei getrennt lebenden Eltern, wenn die Unterhaltsleistung zur Beurteilung herangezogen werden soll: Unterhaltsbeschluss oder Unterhaltsvergleich, Urteil, Unterhaltsvorschüsse in Kopie beilegen
- Studierende: Nachweis über Studienbeihilfe für das relevante Jahr
- Für Kinder mit erheblicher Behinderung, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird: Bescheid über die Familienbeihilfe
- Bei ausländischem Einkommen: übersetzter Nachweis über das Einkommen
- Bei verspäteter Antragstellung nach dem 31. Dezember oder bei erheblicher Minderung des Einkommens gegenüber dem Vorjahr: Jahreslohnzettel (L16) 1.Jänner bis 31. Dezember beilegen.
Sollte das Einkommen im Jahr der Antragstellung voraussichtlich um mehr als 10 Prozent geringer sein als das Einkommen im oben genannten maßgeblichen Zeitraum, so kann die Behörde dieses geringere Einkommen zur Berechnung heranziehen bzw. schätzen. In diesem Fall sind zusätzlich die Nachweise für das Jahr der Antragstellung beizulegen.
Sofern die leiblichen Eltern nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil auf Grund eines Exekutionstitels festgelegte Unterhaltsleistungen zu erbringen hat, ist auf Antrag an Stelle des Einkommens dieses Elternteiles die Unterhaltsleistung für die Ermittlung der Bedürftigkeit heranzuziehen.
