Friedhofsverwaltung der Marktgemeinde Sonntagberg

In der Marktgemeinde Sonntagberg befinden sich 3 Friedhöfe:

Rosenau/Gleiß (Gemeindefriedhof)
Böhlerwerk (Gemeinde- und Pfarrfriedhof)
Sonntagberg (Pfarrfriedhof)

Für Fragen zur Friedhofsverwaltung steht Ihnen Herr Alexander Holzfeind unter 07448/2290-15 oder holzfeind@sonntagberg.gv.at gerne zur Verfügung. Auskünfte zu den Pfarrfriedhöfen in Böhlerwerk und Sonntagberg erhalten Sie am jeweiligen Pfarramt:

Pfarramt Böhlerwerk: 07442 / 62 335 oder 0699 / 88 49 11 44

Pfarramt Sonntagberg: 07448 / 25 85


Hier finden Sie die aktuelle Friedhofsordnung und die aktuelle Friedhofsgebührenordnung der Marktgemeinde Sonntagberg:


Allgemeine Informationen

Fischen im Burgenland – Verbote und Strafen

Verbote

Bei der Ausübung des Fischfangs im Burgenland sind ─ unter anderem ─ folgende Handlungen verboten:

  • Verwendung von Sprengstoffen, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmittel und Gifte bei der Fischerei,
  • Fischen mit elektrischem Strom,
  • Verwendung von künstlichen Lichtquellen oder chemischen Leuchtstoffen verwenden,
  • Verwendung von lebenden Wirbeltieren als Köder,
  • Auslegung unbeaufsichtigter Angelruten,
  • Fischen mittels Stechen, Anreißen, Prellen und Keulen,
  • Fischen mit Fischfallen und ständigen Fangvorrichtungen (ausgenommen Krebsreusen oder Krebskörbe) in fließenden Gewässern oder in Einrichtungen zum Durchzug der Fische zur Überwindung eines Wanderhindernisses, wie Fischwanderhilfen, Schleusen usw. sowie an den Ein- und Ausmündungen solcher Einrichtungen,
  • Ausüben des Fischfangs in Reviergrenzbereichen von Fischwassern, soweit ein Eingriff in ein fremdes Fischereirecht, sei es auch nur durch Anlocken von Wassertieren nicht ausgeschlossen werden kann,
  • Betreiben von Fischfang mittels Luftfahrzeugen,
  • Rückführen von  invasiven Arten ins Fischwasser,
  • Verstoß gegen die Schonzeiten bzw. Nichtbeachtung der Mindestfangmaße.

Strafen bei Übertretung

Übertretungen des Burgenländischen Fischereigesetzes gelten als Verwaltungsübertretungen. Sie werden, wenn die Tat nicht nach anderen Gesetzen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro oder Arrest bis zu sechs Wochen bestraft.

Rechtsgrundlagen

Burgenländisches Fischereigesetz (Bgld. FischG)

Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion