Friedhofsverwaltung der Marktgemeinde Sonntagberg
In der Marktgemeinde Sonntagberg befinden sich 3 Friedhöfe:
Rosenau/Gleiß (Gemeindefriedhof)
Böhlerwerk (Gemeinde- und Pfarrfriedhof)
Sonntagberg (Pfarrfriedhof)
Für Fragen zur Friedhofsverwaltung steht Ihnen Herr Alexander Holzfeind unter 07448/2290-15 oder holzfeind@sonntagberg.gv.at gerne zur Verfügung. Auskünfte zu den Pfarrfriedhöfen in Böhlerwerk und Sonntagberg erhalten Sie am jeweiligen Pfarramt:
Pfarramt Böhlerwerk: 07442 / 62 335 oder 0699 / 88 49 11 44
Pfarramt Sonntagberg: 07448 / 25 85
Hier finden Sie die aktuelle Friedhofsordnung und die aktuelle Friedhofsgebührenordnung der Marktgemeinde Sonntagberg:
Allgemeine Informationen
Anmerkung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Anmerkung dient der Ersichtlichmachung gewisser Umstände.
Anmerkung der Rangordnung
Die Anmerkung der Rangordnung dient der Sicherung des bücherlichen Ranges für eine beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung während der Dauer eines Jahres ab dem Tage der Bewilligung des Antrages. Das Gericht stellt einen Rangordnungsbeschluss in einfacher Ausfertigung aus. Wer diesen in Händen hat ist gegen Verfügungen der (noch) Liegenschaftseigentümerin/des (noch) Liegenschaftseigentümers abgesichert, sofern sie/er innerhalb der Wirkungsfrist der Rangordnung ihr/sein Recht eintragen lässt.
Weitere Anmerkungen wären etwa
- Die Streitanmerkung der Klage einer Wohnungseigentumsbewerberin/eines Wohnungseigentumsbewerbers gegen die säumige Liegenschaftseigentümerin/den säumigen Liegenschaftseigentümer auf Einverleibung des Wohnungseigentums
- Die Anmerkung einer Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung
- Die Anmerkung der Konkurseröffnung, der Minderjährigkeit
- und viele andere
Ist die Anmerkung im Grundbuch erfolgt, so kann sich niemand darauf berufen, sie/er habe bestimmte Handlungen in Unkenntnis der angemerkten Umstände gesetzt. Diese Anmerkungen haben den einzigen Zweck, den guten Glauben einer möglichen Rechtserwerberin/eines möglichen Rechtserwerbers zu stören.
Das Einverständnis der Eigentümerin/des Eigentümers zur Anmerkung einer beabsichtigten Veräußerung oder Verpfändung kann in einer besonderen Urkunde erklärt werden (Rangordnungserklärung). Die Unterschrift auf der Rangordnungserklärung muss in diesem Fall gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Dadurch kann eine Anmerkung der Rangordnung auch im elektronischen Rechtsverkehr erfolgen.
Anmerkung der Rangordnung zugunsten einer bestimmten Person
Die Anmerkung einer Rangordnung ist auch zugunsten einer bestimmten Person möglich ("Namensrangordnung"). Die Eigentümerin/der Eigentümer und mit deren/dessen Einverständnis die Person, zu deren Gunsten die Rangordnung angemerkt werden soll, können einen solchen Antrag stellen. Dieser muss innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der Rangordnungserklärung gestellt werden.
Eine Namensrangordnung kann mit rangwahrender Wirkung auf eine andere Person übertragen werden. Die bisherige Berechtigte/der bisherige Berechtigte muss dafür ihre/seine Zustimmung in einer Zustimmungserklärung geben. Die Unterschrift auf der Zustimmungserklärung muss gerichtlich oder notariell beglaubigt werden.
Eine Namensrangordnung kann auch zugunsten einer Treuhänderin/eines Treuhänders (Rechtsanwältin/Rechtsanwalt bzw. Notarin/Notar) lauten ("Treuhänderinnenrangordnung" / "Treuhänderrangordnung").
Zuständige Stelle
Das örtlich zuständige Bezirksgericht (→ BMJ), ausgenommen
- das Bezirksgericht für Handelssachen Wien (→ BMJ)
- die Eisenbahnbücher (z.B. BG Linz, BG Innere Stadt Wien)
Kosten
- Eingabengebühren für den Antrag im Elektronischen Rechtsverkehr: 47 Euro, wenn die Antragstellung nicht im Elektronischen Rechtsverkehr erfolgt: 66 Euro
- Zusätzlich für die Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts:
- 1,1 Prozent vom Wert des Rechts
- Zusätzlich für die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung:
- 0,6 Prozent vom Wert des Rechts
- Zusätzlich für die nachträgliche Eintragung des Pfandrechts in der angemerkten Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung:
- 0,6 Prozent vom Wert des Rechts
Der Wert des Rechts für die Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr üblicherweise zu erzielen wäre (= Verkehrswert). Dies ist bei Kaufverträgen in der Regel der Kaufpreis. Begünstigt sind jedoch
- Rechtsgeschäfte im erweiterten Familienkreis, wie z.B. Übertragung eines Grundstücks an die Ehegattin/den Ehegatten, die eingetragene Partnerin/den eingetragenen Partner, die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten einen gemeinsamen Wohnsitz haben oder hatten, an Geschwister, Nichten und Neffen etc. und
- bestimmte gesellschaftsrechtliche Vorgänge zur Änderung von Unternehmensstrukturen, z.B. Übertragung eines Grundstücks aufgrund einer Verschmelzung.
Für diese Fälle bemisst sich die Eintragungsgebühr mindestens nach dem Dreifachen des Einheitswerts, höchstens aber nach einem Drittel des Verkehrswerts.
Tipp
Wird bei Anmerkungen der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts die Gebühr durch Abbuchung oder Einziehung entrichtet, ermäßigt sich diese um 23 Euro.
Der Wert des Rechts für die Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechts und für die Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich nach dem Nennbetrag der Forderung (Höchstbetrag) einschließlich der Nebengebührensicherstellung.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Allgemeines Grundbuchsgesetz (GBG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz