Friedhofsverwaltung der Marktgemeinde Sonntagberg

In der Marktgemeinde Sonntagberg befinden sich 3 Friedhöfe:

Rosenau/Gleiß (Gemeindefriedhof)
Böhlerwerk (Gemeinde- und Pfarrfriedhof)
Sonntagberg (Pfarrfriedhof)

Für Fragen zur Friedhofsverwaltung steht Ihnen Herr Alexander Holzfeind unter 07448/2290-15 oder holzfeind@sonntagberg.gv.at gerne zur Verfügung. Auskünfte zu den Pfarrfriedhöfen in Böhlerwerk und Sonntagberg erhalten Sie am jeweiligen Pfarramt:

Pfarramt Böhlerwerk: 07442 / 62 335 oder 0699 / 88 49 11 44

Pfarramt Sonntagberg: 07448 / 25 85


Hier finden Sie die aktuelle Friedhofsordnung und die aktuelle Friedhofsgebührenordnung der Marktgemeinde Sonntagberg:


Allgemeine Informationen

Provision

Bei erfolgreicher Vermittlung des Abschlusses eines Mietvertrags durch eine Immobilienmaklerin/einen Immobilienmakler ist an diese/diesen eine einmalige Provisionszahlung zu leisten.

Seit 1. Juli 2023 gilt das Bestellerprinzip. Das bedeutet: Wohnungssuchende müssen die Maklergebühren (Provision) nur dann zahlen, wenn sie selbst die Immobilienmaklerin/den Immobilienmakler beauftragt haben. In der Praxis wird der Auftrag meist von der Vermieterin/dem Vermieter erteilt – in diesem Fall sind auch diese zur Zahlung der Provision verpflichtet.

Die Höhe der Provision richtet sich nach dem sogenannten Bruttomietzins. Dieser umfasst den monatlichen Hauptmietzins (Nettomiete) und die Betriebskosten, jedoch nicht die Umsatzsteuer (USt). Heizkosten und Entgelte für mitvermietete Einrichtungsgegenstände dürfen ebenfalls nicht in die Bemessungsgrundlage einfließen.

Je nach Vertragsdauer gelten folgende Höchstgrenzen:

  • Bei unbefristeten Mietverträgen oder solchen mit einer Dauer von mehr als drei Jahren darf die Provision zwei Bruttomietzinse betragen.
  • Bei Verträgen mit bis zu drei Jahren Befristung ist ein Bruttomietzins zulässig.
  • Wird ein befristeter Vertrag später auf über drei Jahre verlängert oder in einen unbefristeten umgewandelt, darf zusätzlich ein weiterer Bruttomietzins verrechnet werden.

Auf die so ermittelte Provision ist 20 % Umsatzsteuer aufzuschlagen.

Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz