Friedhofsverwaltung der Marktgemeinde Sonntagberg
In der Marktgemeinde Sonntagberg befinden sich 3 Friedhöfe:
Rosenau/Gleiß (Gemeindefriedhof)
Böhlerwerk (Gemeinde- und Pfarrfriedhof)
Sonntagberg (Pfarrfriedhof)
Für Fragen zur Friedhofsverwaltung steht Ihnen Herr Alexander Holzfeind unter 07448/2290-15 oder holzfeind@sonntagberg.gv.at gerne zur Verfügung. Auskünfte zu den Pfarrfriedhöfen in Böhlerwerk und Sonntagberg erhalten Sie am jeweiligen Pfarramt:
Pfarramt Böhlerwerk: 07442 / 62 335 oder 0699 / 88 49 11 44
Pfarramt Sonntagberg: 07448 / 25 85
Hier finden Sie die aktuelle Friedhofsordnung und die aktuelle Friedhofsgebührenordnung der Marktgemeinde Sonntagberg:
Allgemeine Informationen
Entlassung
Für eine Entlassung (→ USP) während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung oder bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer Fehlgeburt ist prinzipiell die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts nötig.
Bei folgenden Entlassungsgründen muss eine vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden:
- Grob schuldhafte Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin (z.B. Unterlassung der Arbeitsleistung ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund für eine erhebliche Zeit)
- Untreue in der Arbeit oder unberechtigte Annahme von Vorteilen durch Dritte ohne Wissen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
- Verrat eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder das Betreiben eines abträglichen Nebengeschäftes ohne Einwilligung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
Bei folgenden Entlassungsgründen kann auch eine nachträgliche Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden. Die Entlassung kann daher schon vor der Einholung der Zustimmung ausgesprochen werden:
- Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber, ihren/seinen Angehörigen bzw. gegen andere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
- Begehung bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen:
- Vorsätzlich strafbare Handlung, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist
- Eine mit Bereicherungsvorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung
Achtung
Die Entlassung (→ USP) ist jedoch unwirksam, wenn das Arbeits- und Sozialgericht die Klage der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Entlassung abweist.
Bei der Beurteilung gewisser Entlassungsgründe durch das Arbeits- und Sozialgericht wird auch der außerordentliche Gemütszustand der Mutter oder werdenden Mutter berücksichtigt.
Weiterführende Links
Arbeits- und Sozialgericht Wien (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
§ 12 Mutterschutzgesetz (MSchG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft