Friedhofsverwaltung der Marktgemeinde Sonntagberg

In der Marktgemeinde Sonntagberg befinden sich 3 Friedhöfe:

Rosenau/Gleiß (Gemeindefriedhof)
Böhlerwerk (Gemeinde- und Pfarrfriedhof)
Sonntagberg (Pfarrfriedhof)

Für Fragen zur Friedhofsverwaltung steht Ihnen Herr Alexander Holzfeind unter 07448/2290-15 oder holzfeind@sonntagberg.gv.at gerne zur Verfügung. Auskünfte zu den Pfarrfriedhöfen in Böhlerwerk und Sonntagberg erhalten Sie am jeweiligen Pfarramt:

Pfarramt Böhlerwerk: 07442 / 62 335 oder 0699 / 88 49 11 44

Pfarramt Sonntagberg: 07448 / 25 85


Hier finden Sie die aktuelle Friedhofsordnung und die aktuelle Friedhofsgebührenordnung der Marktgemeinde Sonntagberg:


Allgemeine Informationen

Fischen in Oberösterreich – Verbote und Strafen

Verbote

Der Fischfang muss weidgerecht ausgeübt werden. Insbesondere ist es verboten, zum Fischfang Vorrichtungen, Fangmittel und Methoden zu gebrauchen, die den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit widersprechen.

Bei der Ausübung des Fischfangs in Oberösterreich sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten:

  • Verwendung von Sprengstoffen, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmitteln und Giften
  • Einsatz elektrischen Stroms
  • Verwendung von Fischfallen und ständigen Fangvorrichtungen
  • Stechen, Anreißen, Prellen und Keulen
  • Verwendung künstlicher Lichtquellen
  • Verwenden von lebenden Wirbeltieren als Köder
  • Unbeaufsichtigtes Auslegen einer Angelrute
  • Fischfang in Einrichtungen zum Durchzug der Fische (z.B. Fischwege, Schleusen usw.) sowie an den Ein- und Ausmündungen solcher Einrichtungen

Strafen bei Übertretung

Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen:

  • Ausübung des Fischfangs ohne Fischerlegitimationen oder ohne diese bei sich zu führen, oder diese den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen nicht auszuhändigen
  • Verstoß gegen die Schonzeiten bzw. Nichtbeachtung der Mindestfangmaße
  • Verwendung verbotener Fangmethoden

Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro bzw. bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.

Rechtsgrundlagen

Oö. Fischereigesetz 2020

Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion