Friedhofsverwaltung der Marktgemeinde Sonntagberg
In der Marktgemeinde Sonntagberg befinden sich 3 Friedhöfe:
Rosenau/Gleiß (Gemeindefriedhof)
Böhlerwerk (Gemeinde- und Pfarrfriedhof)
Sonntagberg (Pfarrfriedhof)
Für Fragen zur Friedhofsverwaltung steht Ihnen Herr Alexander Holzfeind unter 07448/2290-15 oder holzfeind@sonntagberg.gv.at gerne zur Verfügung. Auskünfte zu den Pfarrfriedhöfen in Böhlerwerk und Sonntagberg erhalten Sie am jeweiligen Pfarramt:
Pfarramt Böhlerwerk: 07442 / 62 335 oder 0699 / 88 49 11 44
Pfarramt Sonntagberg: 07448 / 25 85
Hier finden Sie die aktuelle Friedhofsordnung und die aktuelle Friedhofsgebührenordnung der Marktgemeinde Sonntagberg:
Allgemeine Informationen
Freiwillige Höherversicherung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Höherversicherung entspricht einer freiwilligen Zusatzversicherung. Sie bietet den Versicherten jeweils auf Antrag die Möglichkeit, durch eine einkommensunabhängige Beitragszahlung ihren künftigen Pensionsanspruch zu erhöhen.
Eine Höherversicherung kann jederzeit begonnen oder beendet werden.
Höhe der Leistungen
Als Leistung aus der Höherversicherung wird ein besonderer Steigerungsbetrag zur Pension gewährt. Je jünger man bei der Zahlung ist, umso höher ist der Prozentsatz. Die Höhe dieser Art von Zusatzpension steht in einem direkten Verhältnis zur Höhe der einbezahlten Beiträge; die Beiträge werden auch entsprechend aufgewertet.
Hinweis
Der besondere Steigerungsbetrag zur Pension ist zu 75 Prozent steuerfrei; die restlichen 25 Prozent werden gemeinsam mit der Pension versteuert. Falls der Erhöhungsbetrag aus gemäß § 108a Einkommensteuergesetz (EStG) prämienbegünstigten Beiträgen resultiert, ist dieser zur Gänze steuerfrei.
Der Steigerungsbetrag wird 14-mal jährlich gemeinsam mit der Pension ausbezahlt.
Nach dem Ableben des Versicherten oder der Versicherten gehen 60 Prozent des Erhöhungsbetrages an die Witwe/den Witwer und 24 bzw. 36 Prozent an die Waisen über.
Voraussetzungen
Es muss eine Pflicht-, Weiter- oder Selbstversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen.
Zuständige Stelle
der Pensionsversicherungsträger
Kosten
Die Höhe der Beiträge kann selbst gewählt werden. Die Beiträge dürfen aber nicht die jeweils geltende Jahreshöchstgrenze (für das Jahr 2024: 12.126 Euro) überschreiten.
Rechtsgrundlagen
das jeweilige Pensionsversicherungsgesetz des zuständigen Pensionsversicherungsträgers, zum Beispiel
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz