Friedhofsverwaltung der Marktgemeinde Sonntagberg
In der Marktgemeinde Sonntagberg befinden sich 3 Friedhöfe:
Rosenau/Gleiß (Gemeindefriedhof)
Böhlerwerk (Gemeinde- und Pfarrfriedhof)
Sonntagberg (Pfarrfriedhof)
Für Fragen zur Friedhofsverwaltung steht Ihnen Herr Alexander Holzfeind unter 07448/2290-15 oder holzfeind@sonntagberg.gv.at gerne zur Verfügung. Auskünfte zu den Pfarrfriedhöfen in Böhlerwerk und Sonntagberg erhalten Sie am jeweiligen Pfarramt:
Pfarramt Böhlerwerk: 07442 / 62 335 oder 0699 / 88 49 11 44
Pfarramt Sonntagberg: 07448 / 25 85
Hier finden Sie die aktuelle Friedhofsordnung und die aktuelle Friedhofsgebührenordnung der Marktgemeinde Sonntagberg:
Allgemeine Informationen
Rechtliche Stellung des Untermieters
Für die Untermieterin/den Untermieter gelten prinzipiell die gleichen Kündigungsbeschränkungen wie für die Untervermieterin/den Untervermieter, jedoch ist zusätzlich als Kündigungsgrund angeführt, wenn wichtige Interessen der Untervermieterin/des Untervermieters verletzt würden.
Wenn die Untervermieterin/der Untervermieter ihr/sein Hauptmietverhältnis auflöst, endet faktisch zumeist auch das Untermietverhältnis, da die Untervermieterin/der Untervermieter die Wohnung geräumt übergeben muss.
Die Untervermieterin/der Untervermieter hat die Untermieterin/den Untermieter aber von jeglicher Form der Auflösung des Hauptmietverhältnisses (Kündigung, einvernehmliche Auflösung, Räumungsvergleich etc.) unverzüglich zu informieren. Die Untervermieterin/der Untervermieter kann der Untermieterin/dem Untermieter gegenüber schadenersatzpflichtig werden, wenn das Untermietverhältnis auf längere Zeit abgeschlossen wurde, sie/er aber selbst vorzeitig ihre/seine Hauptmietrechte an der Wohnung aufgibt und dadurch die Fortsetzung des Untermietvertrages verhindert.
Ein Wechsel der Hauseigentümerin/des Hauseigentümers hat grundsätzlich keinen Einfluss auf das Untermietverhältnis.
Viele der im Mietrechtsgesetz (MRG) vorgesehenen Rechte der Mieterin/des Mieters, zum Beispiel hinsichtlich Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, der Kontrolle von Betriebskostenabrechnungen etc. gelten nur bei Hauptmietverträgen. Die Untermieterin/der Untermieter ist diesbezüglich auf die Kooperation mit der Untervermieterin/dem Untervermieter (Hauptmieterin/Hauptmieter) angewiesen. Insbesondere wenn die Untermieterin/der Untermieter plant, im Untermietgegenstand Investitionen vorzunehmen, sollte sie/er eine allfällige Abgeltung vorher vertraglich absichern.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
§§ 2, 11, 26, 30 Mietrechtsgesetz (MRG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz