Friedhofsverwaltung der Marktgemeinde Sonntagberg
In der Marktgemeinde Sonntagberg befinden sich 3 Friedhöfe:
Rosenau/Gleiß (Gemeindefriedhof)
Böhlerwerk (Gemeinde- und Pfarrfriedhof)
Sonntagberg (Pfarrfriedhof)
Für Fragen zur Friedhofsverwaltung steht Ihnen Herr Alexander Holzfeind unter 07448/2290-15 oder holzfeind@sonntagberg.gv.at gerne zur Verfügung. Auskünfte zu den Pfarrfriedhöfen in Böhlerwerk und Sonntagberg erhalten Sie am jeweiligen Pfarramt:
Pfarramt Böhlerwerk: 07442 / 62 335 oder 0699 / 88 49 11 44
Pfarramt Sonntagberg: 07448 / 25 85
Hier finden Sie die aktuelle Friedhofsordnung und die aktuelle Friedhofsgebührenordnung der Marktgemeinde Sonntagberg:
Allgemeine Informationen
Kinder und Jugendliche
Hinweis
In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.
Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg unterscheiden zwischen "Kindern" und "Jugendlichen".
Im oberösterreichischen Jugendschutzgesetz gibt es den Begriff "Kinder" nicht.
Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien sind in für den Jugendschutz relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt und verwenden nur noch den Begriff "junger Mensch".
Bundesland | Definition |
---|---|
Burgenland |
Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene. |
Kärnten |
Kinder: Personen unter 14 Jahren Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene. |
Niederösterreich |
Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene. |
Oberösterreich |
Jugendliche: Personen unter 18 Jahren Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene. |
Salzburg |
Kinder: Personen unter 12 Jahren Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene. |
Steiermark |
Kinder: Personen unter 14 Jahren |
Tirol |
Kinder: Personen unter 14 Jahren |
Vorarlberg |
Kinder: Personen unter 14 Jahren Die Jugendschutzbestimmungen gelten nicht für Jugendliche beim Bundesheer und im Zivildienst. |
Wien |
Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene. |
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion