Friedhofsverwaltung der Marktgemeinde Sonntagberg

In der Marktgemeinde Sonntagberg befinden sich 3 Friedhöfe:

Rosenau/Gleiß (Gemeindefriedhof)
Böhlerwerk (Gemeinde- und Pfarrfriedhof)
Sonntagberg (Pfarrfriedhof)

Für Fragen zur Friedhofsverwaltung steht Ihnen Herr Alexander Holzfeind unter 07448/2290-15 oder holzfeind@sonntagberg.gv.at gerne zur Verfügung. Auskünfte zu den Pfarrfriedhöfen in Böhlerwerk und Sonntagberg erhalten Sie am jeweiligen Pfarramt:

Pfarramt Böhlerwerk: 07442 / 62 335 oder 0699 / 88 49 11 44

Pfarramt Sonntagberg: 07448 / 25 85


Hier finden Sie die aktuelle Friedhofsordnung und die aktuelle Friedhofsgebührenordnung der Marktgemeinde Sonntagberg:


Allgemeine Informationen

Erben, die nicht ausgeforscht werden können

Erben sind gänzlich unbekannt

Wenn die Erbinnen/Erben gänzlich unbekannt sind, erlässt erlässt die Gerichtskommissärin/der Gerichtskommissär ein sogenanntes Erbenedikt, in dem die unbekannten Erbinnen/Erben aufgefordert werden, ihre Ansprüche binnen sechs Monaten geltend zu machen.

Die Zustellung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in der Ediktsdatei.

Sollten sich trotz aller Bemühungen keine Erbinnen/Erben finden lassen, kann in letzter Konsequenz die Republik Österreich den Antrag auf Übergabe der Verlassenschaft stellen, die Verlassenschaft wird somit "heimfällig".

Erben sind bekannt

Wenn die Erbin/der Erbe bekannt ist, nicht jedoch ihr/sein Aufenthaltsort, wird eine Erbenkuratorin/ein Erbenkurator bestellt und ebenfalls ein Erbenedikt erlassen.

Kann eine Erbin/ein Erbe innerhalb der sechsmonatigen Frist nicht ausgeforscht werden, wird das Verfahren mit den übrigen Erbinnen/Erben und der Erbenkuratorin/dem Erbenkurator fortgesetzt. Der auf die Abwesende/den Abwesenden entfallende Anteil wird nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens für diese/diesen aufbewahrt.

Die Erbenkuratorin/der Erbenkurator ist aber verpflichtet, noch weitere Nachforschungen anzustellen. Ihre/seine Tätigkeit ist erst dann beendet, wenn

  • die Erbin/der Erbe gefunden werden konnte,
  • das vorhandene Vermögen durch die Ermittlungskosten aufgebraucht wurde oder
  • feststeht, dass die Erbin/der Erbe verstorben ist oder für tot erklärt wurde.

Ediktsdatei (BMJ)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion
  • Österreichische Notariatskammer