Friedhofsverwaltung der Marktgemeinde Sonntagberg
In der Marktgemeinde Sonntagberg befinden sich 3 Friedhöfe:
Rosenau/Gleiß (Gemeindefriedhof)
Böhlerwerk (Gemeinde- und Pfarrfriedhof)
Sonntagberg (Pfarrfriedhof)
Für Fragen zur Friedhofsverwaltung steht Ihnen Herr Alexander Holzfeind unter 07448/2290-15 oder holzfeind@sonntagberg.gv.at gerne zur Verfügung. Auskünfte zu den Pfarrfriedhöfen in Böhlerwerk und Sonntagberg erhalten Sie am jeweiligen Pfarramt:
Pfarramt Böhlerwerk: 07442 / 62 335 oder 0699 / 88 49 11 44
Pfarramt Sonntagberg: 07448 / 25 85
Hier finden Sie die aktuelle Friedhofsordnung und die aktuelle Friedhofsgebührenordnung der Marktgemeinde Sonntagberg:
Allgemeine Informationen
Persönliche Dienste
- Angehörigenberatung
- Besuchsdienst
- Peer-Beratung
- Personenbetreuung
- Persönliche Assistenz
- Sozialservice
- Rechtsgrundlagen
Angehörigenberatung
Hier wird Hilfe zur Selbsthilfe für Angehörige von pflege- und betreuungsbedürftigen Menschen durch dafür ausgebildete Personen geboten. Erfahrungen und Kontakte können zur Bildung von Selbsthilfegruppen beitragen.
Besuchsdienst
Der Besuchsdienst bietet einsamen Menschen die Möglichkeit zu Gesprächen und anderen sozialen Kontakten (Kaffeehausbesuche, Kartenspielen, Ausflüge etc.) und wird von Personen durchgeführt, die unter der Anleitung von qualifiziertem Fachpersonal stehen.
Peer-Beratung
Peer-Beratung (peer = engl. gleichrangig, ebenbürtig) umfasst die Begleitung und Beratung von Menschen mit Beeinträchtigungen durch Menschen mit Beeinträchtigungen. Die Beratung und Begleitung von Peer-Beraterinnen/Peer-Beratern trägt dazu bei, dass Menschen mit Beeinträchtigung ein Leben mit mehr Selbstbestimmung, Eigenverantwortung, Chancengleichheit und Würde führen können.
Personenbetreuung
Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer führen als angestellte oder selbstständig erwerbstätige Betreuungskräfte Tätigkeiten für betreuungsbedürftige Menschen durch, beispielsweise:
- Hilfestellungen in der Haushaltsführung wie etwa Zubereiten der Mahlzeiten, Reinigungstätigkeiten, Hausarbeiten, Botengänge, Waschen und Bügeln der Wäsche
- Aufgrund der Betreuungsbedürftigkeit notwendige Anwesenheiten
- Hilfestellung bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte
- Begleitung bei diversen Erledigungen wie etwa Behördenwege, Arztbesuche
- Begleitung bei diversen Freizeitaktivitäten
- Sofern keine medizinischen bzw. pflegerischen Gründe dagegen sprechen: Unterstützung beim Essen und Trinken sowie bei der Arzneimittelaufnahme, Unterstützung bei der Körperpflege, Unterstützung beim An- und Auskleiden, Unterstützung bei der Benützung von Toilette oder Leibstuhl einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Inkontinenzprodukten und Unterstützung beim Aufstehen, Niederlegen, Niedersetzen und Gehen.
- Im Einzelfall: Bestimmte pflegerische und ärztliche Tätigkeiten im Privathaushalt der zu betreuenden Person, nur nach schriftlicher Anordnung und nach Anleitung und Unterweisung durch eine Ärztin/einen Arzt bzw. Angehörige des diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegepersonals
Tipp
Nähere Informationen über die Tätigkeit von Betreuungskräften in der "24-Stunden-Betreuung" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Persönliche Assistenz
Die Persönliche Assistenz umfasst die Unterstützung und Begleitung von Menschen mit Beeinträchtigungen, um ihnen – je nach Art der Beeinträchtigung und dem Grad der Selbstbestimmungsfähigkeit – Eigenständigkeit in allen Bereichen des täglichen Lebens zu ermöglichen.
Die persönlichen Assistentinnen/Assistenten leisten für Menschen mit Beeinträchtigungen Unterstützung bei der Grundversorgung, bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, der Freizeitgestaltung und der Kommunikation, und sie begleiten und fördern auch deren Mobilität.
Sozialservice
Der Sozialservice ist ein spezielles Dienstleistungsangebot des Sozialministeriumservice und seiner Landesstellen (→ SMS). Die Dienste des Sozialservice sind kostenlos und werden vertraulich behandelt. Sie können auf Wunsch auch anonym in Anspruch genommen werden.
Rechtsgrundlagen
- § 1 Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- §§ 159, 160 Gewerbeordnung (GewO)
- §§ 3b, 15 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
- § 50b Ärztegesetz (ÄrzteG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz